AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Gießerei-Erzeugnisse
(Stand vom 25.03.2002)
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Bestellers geltenauch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
1. Vertragsabschluß, Lieferumfang
a) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich
etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur
zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir
den Auftrag ausführen.
b) Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind
branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt
insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht,
Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten
wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine
Anpassung verständigen.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen
irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen,
soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der
Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie
Ware zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn nicht von
Interesse ist.
f) Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte
Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vorher
vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach
Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen
Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten
Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der
gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die
Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf
Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung
unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen.
Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen
seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In
der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die
Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen
einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall
auch zum Rücktritt berechtigt.
3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle
sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen;
entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der
Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den
Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der
Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der
Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem
Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns
angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw.
verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des
Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen
Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene
Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf
dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach
deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung
besteht.
4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum
Monatsende kündbar.
b) Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von
mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der
ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der
Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder
Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des
Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen
kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so
richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen.
Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir
berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen.
Überschreitet der Besteller
mit unserem Einverständnis die Menge so kann er eine angemessene
Preisreduzierung verlangen, sofern er dies wenigstens 2 Monate vor
dem vereinbarten Liefertermin schriftlich anzeigt. Die Höhe der
Reduzierung oder Erhöhung ist nach unseren Kalkulationsgrundlagen
zu ermitteln.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes
vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem
Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen
verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs
hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht
sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation
maßgebend.
e) Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 %
gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des
Gießverfahrens zulässig.
f) Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und
behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände, z.B.
Betriebsstörungen, Ausschuß und Nachbehandlung gleich, die uns
die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen
unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und
Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen.
b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen
Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches
gilt für Erstmusterprüfungen.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen
handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und
gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen
und Gewichten im unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen
sind keine Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten
Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. Versand und Gefahrübergang
a) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als
Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann,
wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet
haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen,
anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu
versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des
Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn
der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht
durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung
gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der
Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den
Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die
Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die
Anlieferung übernommen haben.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung
zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt,
die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten
hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder
eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir
nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort
herauszuverlangen.
b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der
Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen
verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von
Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und,
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f)
und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die
Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen
nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres
Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß
Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung
gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen.
Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten
Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder
Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller
verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung
erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen
herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall
befugt.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen
durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10. Haftung für Sachmängel
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten
Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf
den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für
sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften,
Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen
Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen
Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen
und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten
Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen
von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner
steht der Besteller dafür ein, daß aufgrund seiner Angaben
Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der
Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b) Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden
von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach
Entdeckung des Fehlers, schriftlich zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer
6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten
festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel
festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des
Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns
zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der
bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte
wegen Sachmangels.
f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach
unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern
einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder
nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die
Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftlich
eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen
nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie
für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser
Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises
verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige
Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten
und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung
erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so
sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm
entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus
ergeben, daß die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort
verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen
erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
j) Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziff.
13 ausgeschlossen.
k) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen,
einzugießende Teile
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle,
Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen
und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns
kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller
beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen
Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern
wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen
überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen
dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen
erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert
wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz
seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt
behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder
Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer
Versicherung sind wir nicht verpflichtet.
d) Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen,
die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft
werden, geht mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw.
Kostenanteils auf ihn über, worüber Einigkeit zwischen den
Vertragspartnern besteht. Die Übergabe der Einrichtungen wird
ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen
werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten
Abguss aufbewahrt. Von uns nicht mehr benötigte
Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten
und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer
Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht
nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten
aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung
auf Kosten des Bestellers vernichten. Das Verwahrungsverhältnis
kann vom Besteller frühestens zwei Jahre nach dem
Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund
vorliegt. Die Ziffer 11 Buchst. c) gilt entsprechend.
e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz
kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das
Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich
vorbehält.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen
Fertigungs-einrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder
erneut eine Fertigungs-einrichtung beizustellen oder die Kosten der
Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in
einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch
Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos
Ersatz zu liefern.
12. Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch
Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der
Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten
Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie
entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber
Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als
vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein
offenkundiges Interesse hat.
b) Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der
Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige
und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
ausgeschlossen.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend
gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz,
bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder
leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit,
wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller
gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden
sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller
gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware
bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz
1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken
verwendet werden) und 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob
fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregeln.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Rosenheim. Wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines
Sitzes zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für
Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Rosenheim.
15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich
ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluß des UNKaufrechtsübereinkommens
(UNCITRAL/CISG).
16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig
sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung
zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen
Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
17. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des
Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die
wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang
und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware
angemessen berücksichtigt werden.